Sind Kostenvoranschläge zur Beweissicherung vom Gutachter bzw.
Kfz-Sachverständigen zum Schadennachweis überhaupt geeignet?
Diese Frage steht aktuell nach wie vor im Mittelpunkt der Diskussion, wie Unfallopfer ihre
Schadenersatzansprüche bestmöglich beweisen können. Kostenvoranschläge
sind nicht immer ausreichend exakt und oftmals auch mit nicht unerheblichen Kosten für die Erstellung verbunden.
Der tatsächliche Reparaturkostenbedarf unter Haftpflichtgesichtspunkten oder nach vertraglichen Vereinbarungen
(Kaskoschaden) wird selten zutreffend damit ausgelotet. Eine beweissichernde Tatsachenfeststellung als Anspruchsgrundlage
ist mit einem Kostenvoranschlag nicht verbunden.
Es ist bekannt, dass Kostenvoranschläge vielfach Grund für ein Nachbesichtigungsbegehren sind, womit sich die
angestrebte schnelle Schadenregulierung verzögert. Selbst bei so genannten "Kleinschäden" ab 300,- € ist es
erfahrungsgemäß deshalb meistens zweckdienlicher, die kurze Beweissicherung mit Reparaturkostenermittlung eines
unabhängigen Kraftfahrzeugsachverständigen einzuholen, wobei sich die Kosten dafür selbstverständlich auch noch
in erträglichen Grenzen halten und in der Regel vom Versicherer auch reguliert werden.
So kann jeweils unverbindlich im beurteilungsrelevanten Zusammenhang vor Ort entschieden werden, welche Vorgehensweise zweckmäßig ist,
wobei beachtet werden sollte, dass oft auch bei "Kleinschäden", wie beispielsweise Parkplatzschäden usw., die Frage der Verursachungsmöglichkeit
bzw. der Kompatibilität von einiger Bedeutung sein kann. Dazu benötigt man zwecks Beurteilung geeignetes Fotomaterial, das auch eine analytische
Auswertung zur Schadenverursachung ermöglicht. Immer wieder ist festzustellen, dass gerade bei älteren Fahrzeugen auch noch die Frage der
Reparaturmöglichkeit auftaucht und hierzu enthält ein Kostenvoranschlag keine Angaben, wie beispielsweise zum Wiederbeschaffungswert
und Restwert.
So lässt sich vergleichsweise jedenfalls als vorteilhaft festhalten, dass die Erstellung einer kurzen Beweissicherung mit Reparaturkostenermittlung
in den meisten Fällen eine schnellere Schadenregulierung fördern kann und die dafür erforderlichen Kosten schadenersatzrechtlich
auch kaum problembehaftet sind.
Ein schönes Beispiel gibt der Hinweis eines noch jungen Juristen, der mich informierte, dass am Fahrzeug seiner Frau nur eine kleine Beule verursacht
worden sei und er nun nicht wisse, ob sich ein Gutachten überhaupt lohne, wenn sich die Reparaturkosten auf weniger als 700,00 EUR stellen
würden. Ergebnis: nicht viel Schaden, aber immerhin gut 2100,00 EUR Reparatur. Daran sieht man, wie schwer es manchmal ist, im Vorfeld zu entscheiden,
wie man möglichst zielsicher im Mandanteninteresse oder Kundeninteresse verfährt. Ein Verkehrsrechtsanwalt hat hier eine wohl ganz praktikable Lösung
gefunden. Er schickt grundsätzlich alle Unfallfahrzeuge und gerade die mit einem vermutlichen "Kleinschaden" zum Sachverständigen seines Vertrauens
und lässt den Sachverständigen entscheiden, auf welchem Weg verfahren werden soll und das hat bisher noch immer nahtlos und zufriedenstellend funktioniert.